„Bar oder mit Karte“: Registrierkassen

In Österreich gilt die Registrierkassenpflicht. Die Umsetzung dieser Verpflichtung stellt für viele Unternehmer eine beträchtliche Herausforderung dar. Als Partner für Profis unterstützt METRO Sie bei organisatorischen und technischen Maßnahmen rund um die Registrierkassenpflicht und bietet Ihnen maßgeschneiderte Lösungen für Ihren Betrieb.

Registrierkassen

Tipps zur Registrierkassenpflicht

Für Unternehmen verpflichtend

Für Unternehmen verpflichtend

Unternehmen sind verpflichtet, jede einzelne Bareinnahme einzeln aufzuzeichnen. Dafür muss bis auf wenige Ausnahmen eine Registrierkasse verwendet werden. Kunden muss für deren Einkauf ein Beleg ausgehändigt werden.
Registrierkasse

Registrierkasse – für wen?

Alle Steuerpflichtigen müssen eine Registrierkasse zur Aufzeichnung ihrer Bareinnahmen verwenden, wenn ihr Umsatz bestimmte Grenzen überschreitet. Diese liegen bei € 15.000 Jahresumsatz und Barsätzen von mehr als € 7.500 pro Jahr.
Belege

Beleg bei jeder Barzahlung

Jeder Betrieb ist verpflichtet, bei Barzahlung einen Beleg zu erstellen. Dieser Beleg ist dem Käufer jedenfalls auszuhändigen. Auch Zahlungen mit Kreditkarte oder Bankomatkarte gelten als Barzahlung.

Die ideale Registrierkasse für Ihr Unternehmen

Welche Registrierkasse für Ihren Betrieb die optimale Lösung darstellt, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. METRO bietet maßgeschneiderte Lösungen für alle Unternehmensbereiche (Gastro, Handel, Trader) und Betriebsgrößen an. Registrierkassen sind in unterschiedlichen Preissegmenten und als stationäre oder mobile Lösung erhältlich. Ihr METRO Fachberater betreut Sie in allen Fragen zur Registrierkassenpflicht individuell.

Die ideale Registrierkasse für Ihr Unternehmen

Was muss eine Registrierkasse können?

Als elektronische Registrierkasse gelten alle elektronischen Datenverarbeitungssysteme, die in der Lage sind, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Losung zu führen und einzelne Barumsätze zu dokumentieren. Elektronische Registrierkassen müssen ein sogenanntes Datenerfassungsprotokoll führen. Dieses Datenerfassungsprotokoll muss vom Unternehmen mindestens vierteljährlich auf einem externen elektronischen Medium gesichert und dauerhaft archiviert werden.

Ausnahmen für Kalte-Hände-Umsätze und Onlineshops

Unternehmer, die sogenannte „Kalte-Hände-Umsätze“ erzielen, sind bis zu einem Jahresumsatz von € 30.000 von der Registrierkassenpflicht befreit. Kalte-Hände-Umsätze werden „von Haus zu Haus“ oder auf öffentlichen Plätzen ohne Verbindung zu fest umschlossenen Räumlichkeiten erzielt, z. B. von Maronibratern und fahrenden Eisverkäufern. Onlineshops sind unabhängig von der Höhe des Umsatzes von der Registrierkassenpflicht ausgenommen, sofern keine Barzahlungen an den Leistungserbringer erfolgen.

Foodtruck

Tipps zur Belegerteilungspflicht

Spezifische Merkmale des Belegs bei Barzahlung

Der vom Unternehmer ausgestellte Beleg muss folgende Angaben enthalten:

• Die eindeutige Bezeichnung des Unternehmers

• Eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalls einmalig vergeben wird

• Tag der Ausstellung des Belegs

• Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistungen

• Betrag der Barzahlung

Bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse zusätzlich:

• Kassenidentifikationsnummer

• Datum und Uhrzeit der Belegausstellung

• Betrag der Barzahlung getrennt nach Steuersätzen

• Inhalt des maschinenlesbaren Codes (ab 1.4.2017) entweder als QR-Code oder als alphanumerischer Code

Darüber hinaus müssen auf Rechnungen die Angaben laut Umsatzsteuergesetz enthalten sein (z.B. UID-Nummer des leistenden Unternehmers).

Ausfall einer Registrierkasse – was ist zu tun?

Fällt in einem Unternehmen mit mehreren Registrierkassen eine dieser Kassen aus, so müssen die Barumsätze mit einer anderen Registrierkasse erfasst werden. Steht keine weitere Registrierkasse zur Verfügung, so müssen alle Barumsätze händisch erfasst und Zweitschriften aufbewahrt werden. Nach Behebung des Fehlers müssen die Belege in der elektronischen Registrierkasse nacherfasst werden, die Zweitschriften der Barumsätze müssen zusätzlich aufbewahrt werden.