Was ist die LMIV?

Die EU-Verordnung Nr. 1169/2011 betrifft die Information über Lebensmittel an Verbraucher. Auf diesen Seiten widmen wir uns hauptsächlich dem Thema Allergenkennzeichnungspflicht. Wesentliche Neuerungen betreffen u.a. die Bereiche:

Allergenkennzeichnungspflicht, Nährwertangaben, Herkunftsangabe

LMIV

Für wen gilt die LMIV?

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) gilt für alle Stufen der Lebensmittelkette. Die Ausweispflicht gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind und vom Lebensmittelhersteller (Vorlieferant) über Lebensmitteleinzel- sowie -großhandel, der Gastronomie und Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung zum Endverbraucher gelangen. Alle METRO-Lieferanten sind aufgefordert, alle LMIV relevanten Daten über die GS1 Sync Datenbank bereit zu stellen.

Allergie oder Intoleranz?

Allergie

Eine Allergie ist eine durch das Immunsystem hervorgerufene Überempfindlichkeitsreaktion, die im Grunde immer durch ein Protein hervorgerufen wird. Bei Nahrungsmittelallergien zeigen sich diese Reaktionen in der Regel beim Verzehr des entsprechenden Lebensmittels, eine Reaktion kann jedoch auch über die Atemwege oder durch Hautkontakt hervorgerufen werden.

Intoleranz

Eine Nahrungsmittelintoleranz ist im Gegensatz zu einer Allergie eine nicht-immunologische Reaktion auf Lebensmittel oder deren Bestandteile. Zu den gängigen Lebensmittelunverträglichkeiten zählen z.B. Laktose- oder Fruktoseintoleranz, sowie Glutenunverträglichkeit/Zöliakie. Die Zöliakie ist ebenfalls eine Intoleranz und gleichzeitig eine Stoffwechselerkrankung.

Allergienotfall

Ein Notfall kann vorliegen, wenn ein Gast eines oder mehrere der folgenden Symptome zeigt:

• Hautausschlag, Juckreiz, Rötungen am Körper

• Schwellungen in Mund und Rachen

• Schwierigkeiten zu schlucken und zu reden

• Schwankungen im Pulsschlag

• asthmatische Beschwerden

• Magenkrämpfe, Übelkeit, Erbrechen

• Plötzlicher Schwächeanfall (Blutdruckabfall)

• Kreislaufkollaps, Ohnmacht

Was ist zu tun?

• Fragen Sie den Gast, ob er Medikamente bei sich trägt und wie Sie der Person helfen können.

• Rufen Sie sofort die Rettung (144) oder den EURO Notruf (112) an.

• Beantworten Sie alle Fragen des Notarztes gewissenhaft und genau (Reaktion des Gastes, Standort des Betriebes, sonstige Details der Situation).

• Instruieren Sie vorab bereits alle Mitarbeiter im Betrieb auf die richtige Handhabe eines Notfalls.

Inhalte und Fristen der LMIV

Allergenkennzeichnungspflicht

Allergenkennzeichnungspflicht

13.12.2014: Die Neuerungen der Allergenkennzeichnungspflicht treffen alle Unternehmer in der Lebensmittelkette, jedoch auf unterschiedliche Weise.

Ab dem 13.12.2014 müssen alle Lebensmittelhersteller die bisher vorgeschriebene Auslobung von Allergenen nun auch auf unverpackte Lebensmittel ausweiten. Lebensmittelhändler müssen vom Hersteller für seine Produkte deklarierte Allergene an den Käufer kommunizieren.

Ist der Käufer Gastronom, hat dieser ab 13.12.2014 die in den gekauften Produkten enthaltenen Allergene an den Endverbraucher (Gast) weiterzugeben.

Nährwertangaben

Nährwertangaben

13.12.2016: Die Nährwerte sind ab diesem Termin verpflichtend, entweder je 100g oder 100ml, auszuloben. Ebenfalls anzugeben sind die „BIG 7“ gemäß der LMIV.
Herkunft

Herkunftsangabe

Aktuell zur Diskussion steht die Frage, ob die Herkunftsangabe der primären Zutat verpflichtend sei. Vorgesehen ist, bei Fleisch von Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel das Herkunftsland anzugeben.

Was bedeutet die LMIV für österreichische Gastronomen?

Die Allergeninformationsverordnung ist eine nationale Umsetzungsverordnung für die LMIV. Sie regelt die Informationen über:

• allergene Stoffe in verpackten Lebensmitteln und die
• Information über Süßungsmittel>> in unverpackten Lebensmitteln.

Grundsätzlich kann der Gastwirt davon ausgehen, dass er sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Deklarationen seiner Lieferanten (Hersteller und Händler) verlassen kann.

Wo befinden sich die Informationen der Hersteller?

Verpackte Lebensmittel

Jene Zutaten, die eine Allergie oder Unverträglichkeit auslösen können und bisher am Etikett oder der Verpackung des Produktes deklariert waren, müssen nun besonders hervorgehoben werden (z.B. durch Fettdruck oder Unterstreichen). Bei fehlender Zutatenliste erfolgt die Auslobung der im Produkt enthaltenen Allergene durch einen ausdrücklichen Hinweis wie z.B. „enthält“ (…)

Unverpackte Lebensmittel

Allergeninformationen müssen dem Kunden (Gast) mündlich oder schriftlich zur Verfügung gestellt werden.

Fernabsatz (Webshop)

Alle gesetzlich verpflichtenden Informationen sind dem Kunden vor dem Kauf zur Verfügung zu stellen.

Informationsweitergabe an den Endverbraucher (Gast)

Zu beachten ist, dass die Information für den Gast grundsätzlich zum Zeitpunkt der Bestellung verfügbar sein muss. Darüber hinaus muss sorgfältig auf die Aktualität der Information im Sinne der Speisekarte geachtet werden. Es kann die Allergeninformationsweitergabe auf zwei Wegen erfolgen:

Allergeninformationsweitergabe schriftlich

• Aushang (Plakat, Poster, Tafel)

• Schild (an oder neben der Speise)

• Speise- oder Getränkekarte (Legende, Symbole, Abkürzungen)

• in elektronischer Form (PDA)

Die schriftliche Information ist dann empfehlenswert, wenn ein nur eingeschränktes Angebot und/oder ein hoher Standardisierungsgrad bei den Produkten besteht (Würstelstand, Buffet, Cafeteria und Eissalons, Lokal mit Selbstbedienung, u.ä.).

Eine eigene Information (Kennzeichnung) ist dann nicht erforderlich, wenn sich die Bezeichnung des Lebensmittels eindeutig auf die betreffende Zutat bezieht oder die Präsentation des Lebensmittels auf das Vorhandensein dieser Zutat schließen lässt (z.B. Krabbencocktail, Milchshake, Selleriesalat, etc.)!

Für nähere Details und Empfehlungen für schriftliche Kennzeichnung auf der Speisekarte siehe www.allergeninfo.at.

Allergeninformationsweitergabe mündlich

• Es muss durch einen schriftlichen Hinweis („Unsere Mitarbeiter informieren Sie über mögliche Allergene in Ihren Gerichten“) dem Gast kommuniziert werden, dass mündlich Auskunft gegeben werden kann.

• Während der gesamten Öffnungszeit des Betriebes muss gewährleistet sein, dass mindestens ein Mitarbeiter anwesend ist, der nachweislich geschult Auskunft geben kann.

• Der Nachweis zur Schulung muss bis 13.12.2015 nachgebracht werden.

Die 14 Allergene

Hier erfahren Sie alles, was Sie über die 14 Haupt-Allergene und ihre Kennzeichnung in der Speisekarte wissen müssen (Buchstabencode gemäß der WKO Codex-Empfehlung).

Gluten

Gluten – A

Alle glutenhaltige Getreide: Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Grünkern, Einkorn, Emmer, Kamut, Triticale (Hybridstämme aus verschiedenen Getreidearten).

Erzeugnisse aus glutenhaltigen Getreiden: Backwaren, Stärke, Mehl, Dunst, Grieß, Couscous, Flocken, Schrot, Kleie, Bulgur, Polenta, Graupen, Weizenkeimlinge, Weizenkeimöl.

Produkte, die Gluten enthalten (können): Brot, Gebäck, Torten, Kuchen, Kekse, Teigwaren, Müsli, Backmischungen, Frittaten, Semmelbrösel, Semmelwürfel, Backerbsen, Kakaogetränke, Malz, Malzbier, Malzkaffee, Bier, Roux, Würzmischungen, Sojasoße, Wurstspezialitäten (Blutwurst, Weißwurst, Maischerl, Leberwurst, etc.).

Menschen mit Glutenunverträglichkeit – auch Zöliakie genannt – reagieren bei Verzehr von glutenhaltigen Speisen mit Entzündungen der Dünndarmschleimhaut. Sie leiden häufig unter großer Müdigkeit und Eisenmangel, manchmal auch unter Durchfällen, Blähungen bzw. Bauchschmerzen. Wachstumsstörungen und Blässe sind bei Kindern häufige Folgeerscheinungen.

Krebstiere

Krebstiere – B

Alle Arten von Krebstieren: Krevetten, Krabben, Garnelen, Shrimps, Scampi, Langusten, Fluss- und Taschenkrebse, Hummer, Krill (Leuchtkrebs) und Seespinne.

Krebstiererzeugnisse: Krebspulver, Krebsmehl, Krebsbutter, Krebsaufstrich, Krebsmousse, Krebssuppenpasten, Krebskonserven, Shrimpspaste, Sashimi, Surimi, Kroepoek (Krabbenchips), Krabbenbrot, Krabbenkekse, Bouillabaise, Paella, Pasta allo Scoglio, Pasta Frutti di Mare.

 

Eier

Eier – C

Alle Arten von Geflügeleiern: von Huhn, Gans, Ente, Pute, Wachtel, Taube, Strauß

Eier und Eierzeugnisse: Eigelb, Eiklar, Eischnee, Flüssigei, Gefrierei, Vollei, Volleipulver, Eipulver, Eiprotein, E322 = Lecithin aus Ei, E1105 = Lysozym aus Ei (z.B. in Käse)

Lebensmittel, die typischerweise Ei enthalten (können): Eierteigwaren, Kuchen, Torten, Gebäck, Eiscreme, Desserts, Mayonnaise, Soßen (z.B. Hollandaise, Bérnaise), Teigmäntel, Zuckerglasur

 

Fisch

Fisch – D

Alle Fischsorten und Fischerzeugnisse: frische Fische, Tiefkühlfische, Rogen, Kaviar, Fisch (roh, gekocht, gedünstet, konserviert), Fischpasteten- und aufstriche, Fisch-Antipasti, Fischkonserven, Fischgelatine, Fischextrakt, Fischsoße

Lebensmittel, die Fisch enthalten (können): Bloody Mary (Worcestersoße), Bouillabaisse, Vitello tonnato

 

Erdnüsse

Erdnüsse – E

Alle Erdnussarten und Erdnusserzeugnisse: Erdnuss, Erdnussöl, Erdnussbutter, Erdnusscreme, Erdnussriegel, Erdnussmilch, Erdnussschokolade, Erdnussflocken (-flips), Erdnüsse gerieben, gemahlen, geröstet, gehackt

Lebensmittel, die Erdnüsse enthalten (können): Müsli, Nussmischungen (Studentenfutter), Dressings, Pesto, Ethnic Foods (asiatisch, afrikanisch, mexikanisch), vegetarischer Fleischersatz, asiatische Fertiggerichte

 

Soja – F

Alle Sojabohnenarten und Sojabohnenerzeugnisse: Sojabohnen, Sojasprossen, Sojamehl, Sojagrieß, Sojamilch, Sojapudding, Sojadesserts, Sojakäse (Tofu), Sojaflocken, Sojageschnetzeltes, Sojaschnitzel, Sojapaste, Sojalecithin, Sojapulver, Sojaeiweiß

Lebensmittel, die Soja enthalten (können): Ethnic Food (asiatisch): Miso, Tempeh, Gewürzsoßen (Sojasoße, Shoyu, Tamari, Teriyaki, Worcester); vegetarische Aufstriche und Gerichte, Surimi, Brot- und Backwaren, Burger, Wurstwaren, vegetarischer Fleischersatz (als cholesterin- und fettreduzierte Mischung mit faschiertem Fleisch), Knabbergebäck

 

Milch

Milch – G

Milchtier: Milch von allen Säugetieren wie z.B. Kuh, Schaf, Ziege, Pferd, Esel

Milchhaltige Produkte: Vollmilch, H-Milch, Halbfettmilch, Buttermilch, Dickmilch, Kondensmilch, Molke, Käse, Joghurt, Obers/Rahm/Sahne, Topfen, Sauerrahm, Crème fraîche, Kefir, Butter, Butterschmalz, Ghee, Milchzucker (Laktose), Casein, Molkenproteine, Laktalbumin, Laktoglobulin, Milchpulver, Kaffeeweißer, Kartoffelpüreepulver

Lebensmittel, die Milch enthalten (können): Margarine, pflanzliche Streichfette, Schokolade, Nougat, Backwaren, Eiscreme, Desserts, Kartoffelpüree, Rahmspeisen

Laktoseintoleranz: Betrifft den Milchzucker (Laktose)

Milchallergie: betrifft das Milchprotein 

Schalenfrüchte

Schalenfrüchte – H

Alle Nüsse und Nusserzeugnisse: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashewnüsse, Pecan- und Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse (Queenslandnüsse), alle Nüsse gehackt, gerieben, gemahlen, geröstet, roh, Nusscremes, Nussaufstriche, Nussmousses, Nussöle, Nusspasten, Nussschokolade, Nussbutter

Lebensmittel, die Nüsse enthalten (können): Marzipan, Nougat, Kuchen, Torten, Gebäck, Nussbrot, Müsli, Desserts, Kekse, Salatdressings und -toppings, Pesto, Soßen, vegetarische (Fertig-)Gerichte, Mortadella (enthält Pistazien), aromatisierte Kaffeespezialitäten

 

Sellerie – L

Alle Selleriesorten und Sellerieerzeugnisse: Sellerie, Selleriesaat, Sellerieknolle, Sellerieblatt, Selleriepulver, Selleriesalz, Selleriestange, Selleriesaft, Selleriesamen-Oleoresin

Lebensmittel, die Sellerie enthalten (können): Gewürzmischungen, Suppenwürfel, Curry, Eintöpfe, Soßen, Wurst- und Fleischwaren, Salatmischungen (Fertigsalate, Kartoffelsalat auf Basis Bouillon, Feinkostsalate), Gemüsefertiggerichte, Kräuterkäse, Essige, salzige Snacks

 

Senf – M

Alle Senfsorten und Senferzeugnisse: Senf/Moustard (Estragon, Dijon, Kremser, etc.), Senföl, Senfsaat, Senfblüten und -blätter, Senfpulver

Sesam – N

Alle Sesamsorten und Sesamerzeugnisse: Sesamkörner, Sesamöl, Sesampasten (Tahin), Sesambutter, Sesammehl, Sesamsalz (Gomasio)

Lebensmittel, die Sesam enthalten (können): Ethnic Food (türkisch, griechisch, orientalisch, asiatisch), Falafel, Humus, Moutabel (Melanzanicreme), Hamburgerbrötchen, Cracker, Frühstückscerealien

 

Schwefeldioxid & Sulfite – O

Schwefeldioxid & Sulfite: E220-228 (in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, berechnet als SO2).

 

Lebensmittel, die Schwefeldioxid & Sulfite enthalten (können): Sauerkraut, Chips, Pilze, Trockenobst (vor allem helles), Wein (geschwefelt), andere alkoholische Getränke, Essige, Kartoffelprodukte (z.B. Kartoffelflocken), geriebene Krenprodukte, Tomatenpüree

 

Lupinen

Lupinen – P

Alle Lupinenarten und Lupinenerzeugnisse: Lupinensamen (eingelegt, pulverisiert), Lupinenmehl, Lupineneiweiß in vegetarischen Fleischersatzprodukten sowie in Backwaren, Lupinensprossen, Lupinenkonzentrat und -isolat

Weichtiere (Mollusken) – R

Alle Arten von Weichtieren: Muscheln (Mies-, Venus-, Jakobs-, Kamm-, Messermuscheln, Austern), Schnecken (Meeresschnecken, Weinbergschnecken), Tintenfische, Kalmare (Calamari, Polpi, Seppie), Kraken (Octopus, Pulpo, Polpo), Abalone (Seeohren)

Weichtiererzeugnisse: pasteurisierte Weichtiere, Weichtierdauerkonserven, Austernsoße, Sepia, (schwarze) Sepianudeln, Surimi, Sashimi, Bouillabaisse, Paella, Pasta allo Scoglio, Pasta Frutti di Mare

 

Süßungsmittel 

Die Allergeninformationsverordnung schreibt zusätzlich zu den 14 Hauptallergenen auch eine Verpflichtung für die Information über Süßungsmittel vor:

• Bei unverpackten Lebensmitteln mit über 10% zugesetzten mehrwertigen Alkoholen (E 420, E 421, E 953, E 965-968) muss der Beisatz „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“ angefügt werden.

• Bei unverpackten Lebensmitteln, die Aspartam (E 951) / Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) enthalten, ist der Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“ anzuführen.

Lebensmittel, die oben genannte Süßstoffe enthalten können: Diät-/Light-Lebensmittel (z.B. Cola-Light, Pepsi Cola)